Abfrage des Arbeitgebers nach Gewerkschaft unzulässig

Die Frage nach der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft durch den Arbeitgeber ist unzulässig:

Die mündliche oder schriftliche Frage des Arbeitgebers, zum Beispiel in einem schriftlichen Mitarbeiterfragebogen, an die in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, ob sie einer bestimmten Gewerkschaft angehören, ist unzulässig.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhalts:

Das Bundesarbeitsgericht hat am 18. November 2014 entschieden, dass Arbeitnehmer durch eine solche Frage ihres Arbeitgebers in ihrer durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes geschützten Koalitionsfreiheit verletzt wären und diese Frage daher unzulässig ist.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeberverband die in seinen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer aufgefordert, ihm in einem auszufüllenden Mitarbeiterfragebogen schriftlich unter Angabe ihrer jeweiligen Namen und Personalnummern mitzuteilen, ob sie Mitglied in der GDL (Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer) sind oder nicht.

Die Gewerkschaft hatte für die Mitarbeiter des Betriebes dagegen geklagt. In ihrer Klage hatte sie vom beklagten Arbeitgeberverband verlangt, dass dieser es unterlässt, die Arbeitnehmer in seinen Unternehmen nach einer Mitgliedschaft in dieser Gewerkschaft zu befragen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner letztinstanzlichen Entscheidung über diese Klage diesbezüglich die Unzulässigkeit der Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit bestätigt.

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