Fehlerhafte Erhebung von Zusatzbeiträgen durch die gesetzliche Krankenkasse – so bekommen Sie Ihr Geld zurück

Erhebt Ihre gesetzliche Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht diese einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie können darüber hinaus sogar unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil Ihres bereits gezahlten Zusatzbeitrags zurück erhalten.

Der Gesetzgeber hatte Anfang 2015 den allgemeinen Beitragssatz für gesetzlich Krankenversicherte auf 14,6 % gesenkt. Mit diesem geringen Beitragssatz konnte jedoch kaum eine gesetzliche Krankenkasse auskommen. Daher wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, über diesen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanzierten Beitrag hinaus von ihren Versicherten Zusatzbeiträge zu erheben. Die Versicherten tragen diesen Zusatzbeitrag jedoch vollständig allein und ohne Zuschuss vom Arbeitgeber. Es lohnt sich daher für die Versicherten immer, die Zusatzbeiträge der verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen zu vergleichen und in eine andere Krankenkasse zu wechseln, die einen geringeren oder gar keinen Zusatzbeitrag erhebt.

Hat die Krankenkasse ihre gesetzliche Hinweispflicht versäumt?

Die Krankenkassen haben häufig bereits im Dezember des Vorjahres an ihre Versicherten Mitteilungen verschickt, in denen sie ankündigten, dass ein Zusatzbeitrag bzw. ein höherer Zusatzbeitrag erhoben wird. Häufig haben sie in diesen Mitteilungen jedoch den gesetzlich vorgesehenen korrekten Hinweis auf die Erhebung von Zusatzbeiträgen und auf das Sonderkündigungsrecht des Versicherten nicht aufgenommen.

Sie sollten unverzüglich handeln!

Wenn Sie sich als gesetzlich Krankenversicherter Ihren Rentenbescheid oder Ihre Gehaltsabrechnung aus dem Januar anschauen, werden Sie feststellen, dass die Deutsche Rentenversicherung bzw. Ihr Arbeitgeber darin auch den Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse ausgewiesen hat.

Soweit Sie von Ihrer Krankenkasse jedoch auf die Erhebung des Zusatzbeitrags oder auf Ihr Sonderkündigungsrecht (und damit auf Ihr Recht, die Krankenkasse zu wechseln) nicht oder nicht korrekt hingewiesen wurden, besteht für Sie die Möglichkeit, jetzt immer noch Ihr Sonderkündigungsrecht wahrzunehmen und durch den Fehler der Krankenkasse die Zahlung von Zusatzbeiträgen für einen im Gesetz festgelegten Zeitraum auszusetzen bzw. zurück zu erlangen.
Die ausdrückliche Wahrnehmung des Sonderkündigungsrechts bewirkt in solchen Fällen, dass die Kündigung – rückwirkend – als in dem Monat erklärt gilt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben oder erhöht wird. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie die bis dahin zu viel gezahlten Zusatzbeiträge zurück erhalten.

Prüfen Sie daher, ob die Krankenkasse Sie korrekt informiert hat. Wir beraten und vertreten Sie kompetent und zuverlässig.

Ihr Rechtsanwalt Alexander Zieschang
Fachanwalt für Sozialrecht, Dresden