eBay-Auktion scheitert nicht am Schnäppchenpreis

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12.11.2014 entschieden, dass eine eBay – Auktion grundsätzlich wirksam ist, auch wenn der Kaufpreis von 1 € nicht dem tatsächlichen Wert der erworbenen Sache entspricht.

Die Entscheidung des BGH zur Aktion bei ebay:

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Anbieter auf der Plattform ebay einen Gebrauchtwagen zum Kauf angeboten und dabei ein Mindestgebot von 1 € festgesetzt. Als Preisobergrenze gab der Anbieter 555,55 € an. Einige Stunden nach Beginn der Auktion brach der Anbieter die ebay – Auktion ab und teilte dem bis dahin mit seinem Anfangsgebot Höchstbietenden per E-Mail mit, dass er außerhalb der ebay – Auktion einen Käufer für den Gebrauchtwagen gefunden habe, der bereit wäre, 4200 € zu zahlen.
Der angeschriebene Höchstbieter machte daraufhin zunächst außergerichtlich und schließlich im Klageverfahren seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zum Kaufpreis von 1 € abgeschlossenen Kaufvertrags geltend und verlangte vom Anbieter einen Schadensersatz in Höhe des tatsächlichen Wertes des Pkw von 5250 €.

Der Käufer hatte bereits in der ersten Instanz das Klageverfahren vor dem Landgericht gewonnen. Die daraufhin vom Anbieter erhobene Berufung blieb erfolglos. Auch die vom Anbieter erhobene Revision wies der BGH zurück.

Nach Ansicht des BGH ist auch der im Wege einer Internetauktion, hier bei ebay, abgeschlossene Kaufvertrag wirksam, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht .

Grobes Missverhältnis bei einer Internetauktion:

Der für das Kaufrecht zuständige Zivilsenat des BGH hat in dieser Entscheidung dargelegt, dass der Kaufvertrag insbesondere nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Das hat der BGH damit begründet, dass bei einer Internetauktion ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters und damit eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages rechtfertigt. In seiner Begründung führt der BGH weiter aus, dass es ja gerade den Reiz einer Internetauktion ausmacht, den Auktionsgegenstand zu einem sehr günstigen Schnäppchenpreis zu erwerben. Umgekehrt nimmt bei der ebay – Auktion der Veräußerer seine Chance wahr, einen für ihn günstigen Preis im Wege des Überbietens zu erzielen .

Die Instanzgerichte und auch der BGH konnten in diesem Fall keine besonderen Umstände feststellen, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Käufers hätte geschlossen werden können. Es gab daher für die Gerichte keinen Grund, den Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit als nichtig anzusehen. Letztlich hat bei einer solchen Auktion der Anbieter freiwillig das Risiko eines möglicherweise für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises in Kauf genommen. Er hätte beispielsweise auch ein Mindestgebot festsetzen können, welches dem tatsächlichen Wert des Gebrauchtwagens entsprochen hätte. Nach Ansicht des BGH hat der Anbieter schließlich auch durch seinen nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt, dass sich das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs verwirklicht.

Bei Fragen zu Abmahnungen oder bei Problemen mit ebay – Auktionen können Sie sich gern an uns wenden, wir sind zeitnah für Sie erreichbar per E-Mail unter info@sz-law.de oder per Telefon unter 0351/8106245.