Haftpflichtversicherung zahlt nicht in jedem Fall

„Eltern haften für ihre Kinder.“

Dieses Schild kennt jeder von Baustellenabsperrungen. Allerdings verkündet es nicht die ganze Wahrheit: Wenn ein Kind unter sieben Jahre alt ist und einen Schaden anrichtet, geht der Geschädigte voraussichtlich leer aus. Im Straßenverkehr ist die Altersgrenze sogar bis unter 10 Jahre vom Gesetzgeber vorgesehen worden. Weder die Eltern noch deren private Haftpflichtversicherung müssten dann zahlen.

„Die Haftpflichtversicherung zahlt, wenn die Kinder etwas kaputtmachen.“

Diesen Satz hören wir immer wieder in unserer Praxis. Auch die Geschädigten glauben das nur zu gern und wundern sich, wenn sie am Ende leer ausgehen.

Bei minderjährigen Kindern unter 7 Jahren – im Straßenverkehr unter 10 Jahren – zahlt die Haftpflichtversicherung eben grundsätzlich nicht.

Darüber hinaus versteht die Haftpflichtversicherung ihre Aufgabe auch darin, einen unberechtigten Schadensersatzanspruch abzuwehren. Melden also beispielsweise die Eltern des minderjährigen Kindes den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung, prüft die Haftpflichtversicherung zunächst, ob sie zahlen muss. Ist dies nicht der Fall – insbesondere, weil das Kind unter 7 Jahren alt ist –, erfolgt keine Zahlung an den Geschädigten. Verfolgt der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche vor Gericht, wird die Haftpflichtversicherung letztlich einen Anwalt zur Klageabwehr einsetzen.

„Verletzung der Aufsichtspflicht“

Wenn jedoch den Eltern eine „Verletzung der Aufsichtspflicht“ nachgewiesen werden kann, könnte es zu Zahlungen der Haftpflichtversicherung kommen.

Für eine solche Verletzung der Aufsichtspflicht ist es aber beispielsweise keineswegs erforderlich, dass eine Mutter bei Besuchen der Wohnung einer Bekannten ihre zwei kleinen Kinder unablässig beaufsichtigt. Kommt es hier zu einem Schaden, wird die Haftpflichtversicherung nicht unbedingt zahlen müssen.

Dennoch gibt es sehr wohl Fälle, in den Eltern für ihre Kinder wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haften müssen. So entschied das Landgericht Lüneburg, dass ein 4-jähriges Kind beim Spielen auf dem Fußweg vor dem elterlichen Haus ständig beaufsichtigt werden muss. Andererseits sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, ihr 5-jähriges Kind beim Einkaufen unablässig bei der Hand zu halten. Es kommt hier immer auf die Umstände des Einzelfalls an, die von einem im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Gericht entsprechend herausgearbeitet werden sollten.

Fazit:

Eine private Haftpflichtversicherung kann auch Eltern von minderjährigen Kindern vor hohen Schadensersatzleistungen bewahren oder zumindest bei der Abwehr von Ansprüchen zur Seite stehen. Will dagegen der Geschädigte den Nachweis der Verletzung der Aufsichtspflicht führen, steht er ohne Rechtsschutzversicherung letztlich vor einem hohen Prozesskostenrisiko. Insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist es sinnvoll, über eine Rechtsschutzversicherung zu verfügen, da ansonsten hohe Prozesskosten vor der (berechtigten) Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen abschrecken könnten.

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