Immer wieder Probleme mit der gesetzlichen Unfallversicherung

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte wieder einmal eine Entscheidung zur gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen. Es ging um die Problematik „Wegeunfall“, also einen Unfall auf dem Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung.

In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht grundsätzlich Versicherungsschutz für Arbeitnehmer während der Arbeit in ihrer Arbeitsstätte, aber auch auf dem – direkten – Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung.

Fall 1: Kein Arbeitsunfall bei Sturz nach Lebensmittelkauf auf dem Weg nach Hause

Der Entscheidung des BSG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitnehmerin war auf dem Weg von ihrer Arbeit nach Hause. Sie parkte ihren Pkw am Straßenrand, um in einem Lebensmittelgeschäft einzukaufen. Nach dem Einkauf stellte sie ihren Einkaufskorb auf dem Beifahrersitz des Pkw ab. Als sie sodann den Pkw umrunden wollte, um zur Fahrertür zu gelangen und weiterzufahren, stürzte sie auf dem Bürgersteig und verletzte sich. Die Arbeitnehmerin wollte bei der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen geltend machen. Die gesetzliche Unfallversicherung wies den geltend gemachten Anspruch jedoch ab, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall handeln würde. Die Arbeitnehmerin beschritt daher den Klageweg durch die Instanzen.

Kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung

Das BSG gab letztlich der gesetzlichen Unfallversicherung recht. Der Versicherungsschutz besteht dann nicht, wenn der Weg von der Arbeitsstätte nach Hause unterbrochen wird. So lag der Fall hier. Zwar kann der Versicherungsschutz nach Ansicht des Bundessozialgerichts beispielsweise für einen während der Arbeitspause zurückgelegten Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz bestehen. Dies würde aber dann nicht mehr gelten, wenn die Lebensmittel nach Beendigung der Arbeit allein für den Verzehr zu Hause besorgt werden. Der Einkauf der Lebensmittel durch die Arbeitnehmerin stellt – so das BSG – eine nicht versicherte Unterbrechung des Arbeitswegs dar.

Bundessozialgericht, Urteil vom 26.08.2017, Aktenzeichen B 2 U 11/16 R –

Die Arbeitnehmerin konnte daher keinen Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung für den erlittenen Unfall beanspruchen.

Auf dem Weg zur Essensaufnahme besteht Versicherungsschutz

Wie das Bundessozialgericht in dieser Entscheidung aber nochmals klargestellt hat, besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch grundsätzlich während der Arbeitspause auf dem Weg zur und von der Essensaufnahme, welche der Erhaltung der Arbeitskraft dient. Der Grund für den Weg muss aber hauptsächlich die Einnahme des Mittagsessens sein. Entscheidend ist, ob möglicherweise ein anderer Grund für den Weg vorliegt, welcher den Zweck der Nahrungsaufnahme in den Hintergrund drängt, beispielsweise der Besuch von Verwandten.

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf Umwegen

Versichert ist regelmäßig nur der direkte Weg von zu Hause in die Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nach Hause. Wenn der Arbeitnehmer einen Umweg fährt, beispielsweise um den Pkw aufzutanken, besteht häufig kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Es liegt dann kein sogenannter Wegeunfall vor. Die Gerichte begründen dies damit, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung gerade nicht der persönliche Lebensbereich mitversichert sei – im Gegensatz zur privaten Unfallversicherung.

SZ-Rechtsanwälte: Beratung gibt Sicherheit

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Ihr Alexander Zieschang – Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Sozialrecht