Sind die Abmahnkosten der gegnerischen Kanzlei auf 150 Euro begrenzt?

Sind die Abmahnkosten der gegnerischen Kanzlei – zum Beispiel bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung wegen Filesharing etc. – auf 150 Euro begrenzt?

In diesem Video erläutert Rechtsanwalt Alexander Zieschang die Rechtslage zum Stand Oktober 2015.

§ 97a Absatz 3 Urheberrechtsgesetz regelt dazu folgendes:

„Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.“

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergibt sich aus einem Streitwert von 1000 € unter Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und (derzeit) 19 % MwSt. ein Kostenbetrag von 147,56 € – also fast 150 €.

Gilt dies nun für jede Abmahnung und für alle Fälle oder muss man als Abgemahnter tausend Euro Abmahnkosten für eine Abmahnung zum Beispiel wegen Filesharing zahlen?

Schauen Sie sich einfach dieses Video an, dort erläutert Rechtsanwalt Alexander Zieschang die Rechtslage zum Thema „Abmahnkosten beim Filesharing“ zum Stand Oktober 2015. Aber Achtung: Sollte es um Abmahnungen im gewerblichen Bereich (zum Beispiel im wirtschaftlichen Wettbewerb) gehen, dann können die hier dargestellten Grundsätze für private Verbraucher nicht herangezogen werden! Für Abmahnungen im gewerblichen Bereich oder im Wirtschaftsrecht unterbreiten wir Ihnen gern ein individuelles Angebot. Sprechen Sie uns darauf an.

Sind die Abmahnkosten der gegnerischen Kanzlei – zum Beispiel bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung wegen Filesharing etc. – auf 150 Euro begrenzt?

In diesem Video erläutert Rechtsanwalt Alexander Zieschang die Rechtslage zum Stand Oktober 2015.

§ 97a Absatz 3 Urheberrechtsgesetz regelt dazu folgendes:

„Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.“

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergibt sich aus einem Streitwert von 1000 € unter Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und (derzeit) 19 % MwSt. ein Kostenbetrag von 147,56 € – also fast 150 €.

Gilt dies nun für jede Abmahnung und für alle Fälle oder muss man als Abgemahnter tausend Euro Abmahnkosten für eine Abmahnung zum Beispiel wegen Filesharing zahlen?

Schauen Sie sich einfach dieses Video an, dort erläutert Rechtsanwalt Alexander Zieschang die Rechtslage zum Thema „Abmahnkosten beim Filesharing“ zum Stand Oktober 2015. Aber Achtung: Sollte es um Abmahnungen im gewerblichen Bereich (zum Beispiel im wirtschaftlichen Wettbewerb) gehen, dann können die hier dargestellten Grundsätze für private Verbraucher nicht herangezogen werden! Für Abmahnungen im gewerblichen Bereich oder im Wirtschaftsrecht unterbreiten wir Ihnen gern ein individuelles Angebot. Sprechen Sie uns darauf an.